Offenlegungspflicht der Interessenbindungen
Offenlegungspflicht der Interessenbindungen
Gemäss Schulpflege-Beschluss vom 27.05.2019 legen die Mitglieder von Behörden und Kommissionen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:
1. ihre berufliche Tätigkeit,
2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des
Bundes (inkl. Mitgliedschaften und Delegationen gemäss Konstituierung),
3. ihre Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts,
4. ihre Mitgliedschaft und Organstellung in Parteien, Vereinen und ähnlichen
Organisationen.
Schulpflege
Interessenbindungen_Gemeinderat_Stand_1._Juli_2022.pdf (faellanden.ch)
Interessenbindungen Schulpräsident, Gemeinderat
Interessenbindungen_Schulpflege_Stand_1._November_2022.pdf (faellanden.ch)
Interessenbindungen Schulpflege